Das Ordnungsamt der Stadt Wolfsburg weist auf folgende Regelungen für das Ausführen von Hunden hin:

Für viele freilebende Tiere beginnt im Frühjahr die Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit. Deshalb gilt nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) vom 1. April bis zum 15. Juli die Leinenpflicht für Hunde in der freien Landschaft. Ausnahmen gelten nur für Hunde, die zur regelmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, Bundespolizei oder Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.

Zur freien Landschaft zählen Wälder und die übrigen Flächen der freien Landschaft, auch wenn diese innerhalb von bebauten Ortsteilen liegen, ebenso die dazugehörigen Wege und Gewässer, wie zum Beispiel die Bereiche um den Schillerteich, den Detmeroder Teich, den Neuen Teich, den Krummen Teich und den Kleinen Schillerteich.

Ganzjährig gilt die Leinenpflicht für Hunde im Wendschotter Drömling, Vorsfelder Drömling, Barnbruch und Ilkerbruch. Ebenso gilt die ganzjährige Leinenpflicht für Hunde im Allerpark Wolfsburg (bis auf den eigens für Hunde eingerichteten Hundefreilauf am östlichen Ufer des Allersees).

Foto: © rohappy – fotolia.com

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