Mit der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich Deutschland verpflichtet, behinderte Menschen in die Gesellschaft einzubeziehen.

Mit der Unterzeichnung der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich Deutschland dazu verpflichtet, Menschen mit Behinderung soweit wie möglich in die Gesellschaft einzubeziehen und anzuerkennen.

Mit dem dazu geschaffenen Bundesteilhabegesetz (BTHG), das in mehreren Schritten in Kraft tritt, werden Menschen mit Behinderungen aller Art nicht mehr als „Fürsorgefälle“, sondern als Menschen mit eigenen Ansprüchen und Rechten wahrgenommen. „Inklusion im Sinne einer Teilhabe am Leben meint daher nicht nur Schulen und Kitas – oder, wie jüngst im Rat diskutiert, Spielplätze – sondern vor allem die grundsätzlichen Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderung“, fasst Sozialdezernentin Monika Müller zusammen. Um die Inklusion zu verbessern und Menschen mit Behinderung so frei wie möglich wählen und selbst bestimmen zu lassen, gelten ab dem 01.01.2020 neue Regelungen – insbesondere für den Lebensbereich Wohnen. Diese bringen auch in Wolfsburg Veränderungen mit sich.
Die Stadt Wolfsburg steht voll hinter dem neuen Verständnis, das Menschen mit Behinderung gleichberechtigt in ihre Lebensgestaltung einbezieht. Die in den Bescheiden der Stadt genannte Befristung der Leistungen der Eingliederungshilfe zum 31.12.2019 ist nur aufgrund des geschilderten Systemwechsels erforderlich, die Leistung selbst wird dadurch nicht in Frage gestellt. Alle Leistungen werden auch nach dem 31.12.2019 gezahlt.
Jedoch ist das BTHG ein großer Schritt, der den Verwaltungen viele kleine Zwischenschritte abverlangt und eine komplette Veränderung im System bewirkt. Entsprechend zeitaufwendig gestaltet sich der Umstellungsprozess. So ist es möglich, dass manche Prozesse und Bescheide in der Bearbeitung mehr Zeit in Anspruch nehmen. Dafür bittet die Stadtverwaltung um Verständnis und dankt allen Beteiligten für ihre Geduld.
Die sogenannte Eingliederung von Menschen mit Behinderung – also ihre Heranführung oder Einbeziehung in den gesellschaftlichen Alltag – wird ab 2020 im Sozialgesetzbuch 9 (SGB 9) zusammengefasst. Dieses Gesetz dient der Rehabilitation, sodass Menschen mit Behinderung nicht mehr wie bisher von Sozialhilfe (SGB 12) abhängig sind, sondern Anspruch auf Rehabilitationsmaßnahmen (wie andere Menschen beispielsweise nach Unfällen oder Krankheiten) haben. Damit geht ein neues Selbstverständnis einher, das die bisherige Wahrnehmung von Behinderung als automatischen Auslöser von Bedürftigkeit überwindet. 
Dieses neue Verständnis ändert vieles: Die Leistungen des Gesetzes richten sich künftig „personenzentriert“ nach der einzelnen Person mit Behinderung und nicht danach, ob und in welchem Heim für Behinderte die Person lebt. Heime werden fortan dem Gesetz nach als „Einrichtungen der besonderen Wohnform“ verstanden, was verdeutlicht, dass es auch für Menschen mit Behinderung grundsätzlich eine freie Wohnformwahl geben muss und ein Heim nicht die einzige oder logische Form ist. 
„Weitere Schritte stehen noch an, aber mit den neuen Regelungen zum Jahr 2020 wird schon deutlich, dass Inklusion auch in das Leben und Wohnen, in Arbeit und Gesellschaft hineinreichen muss, um Menschen mit Behinderung dauerhaft zu ermöglichen, ihren Platz in unserer Mitte einnehmen zu können. Dabei muss immer der Grundsatz gelten, den die Selbsthilfe der Behinderten formuliert hat: Nicht über und für uns, ohne uns zu beteiligen!“, erklärt Sozialdezernentin Müller abschließend.
Foto: oh/geralt
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